§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein Waldershof e. V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Waldershof und ist im Vereinsregister eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
(1) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports, der Jugend und der Kultur.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und - in ihrer Eigenschaft als Mitglieder - auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Der Vorstand und die Mitglieder des Vereinsausschusses sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie können jedoch für ihre Tätigkeit als Mitglieder der Vorstandschaft oder des Vereinsausschusses eine pauschale Tätigkeitsvergütung erhalten, die höchstens jedoch dem aktuellen steuerlichen Freibetrag für ehrenamtlich Tätige entspricht.
(4) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e. V., den betroffenen Fachverbänden sowie dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.
§ 3 Vereinstätigkeit
(1) Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere in
- Abhaltung eines geordneten Turn-, Sport-, Spiel- und Kulturbetriebes,
- Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen sowie sportlichen und kulturellen Veranstaltungen,
- sachgemäße Ausbildung und Einsatz von Übungsleitern.
(2) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.
(3) Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet der Vereinsausschuss..
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen entsprechend mit Ende der Rechtsfähigkeit.
(2) Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist quartalsweise zum Schluss des nächsten Quartals unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zulässig.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit Mehrheitsbeschluss. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vorstand einen vorläufigen Mehrheitsbeschluss über den Ausschluss fassen und ihn für vorläufig vollziehbar erklären. Der Beschluss ist auf der nächsten Mitgliederversammlung mit Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder zu bestätigen.
(4) Die Mitgliedschaft endet automatisch, wenn der Beitrag trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht entrichtet wurde.
§ 6 Beiträge
Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Beitrages verpflichtet. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung mit Beschluss festgelegt. Alles Weitere wird in einer Beitragsordnung geregelt, über welche vom Vorstand mit Stimmenmehrheit entscheidet.
§ 7 Organe des Vereines
(1) Organe des Vereines sind:
· der Vorstand
· der Vereinsausschuss
· die Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus sechs gleichberechtigten Mitgliedern. Die Aufgabenverteilung regelt der Vorstand in eigener Zuständigkeit. Dies gilt insbesondere auch für die Wahrnehmung der Aufgaben eines Kassiers und eines Schriftführers.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitgliedern des Vorstandes vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB), die vom Vorstand namentlich bestimmt und als vertretungsberechtigt in das Vereinsregister eingetragen werden. Diese beiden Vorstände haben Einzelvertretungsbefugnis.
(3) Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied in der nächsten Mitgliederversammlung hinzuzuwählen. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand zum Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art mit einem Geschäftswert von mehr als 30.000 € für den Einzelfall der vorherigen Zustimmung durch die Mitgliederversammlung bedarf.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind.
§ 9 Vereinausschuss
(1) Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus
· den Mitgliedern des Vorstandes,
· den Abteilungs- und Spartenleitern,
· den Jugendleitern, soweit solche gewählt sind
Der Vorstand kann weitere Vereinsmitglieder in den Vereinsausschuss berufen.
(2) Der Vereinsausschuss tritt nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt zusammen. Die Sitzungen werden durch den Vorstand einberufen und geleitet.
(3) Der Vereinsausschuss berät den Vorstand. Weitere Aufgaben ergeben sich aus der Satzung. Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt.
(2) Die Einladung der einzelnen Mitglieder erfolgt unter Angabe der Tagesordnung durch Anschlag an der Informationstafel im Vereinsheim Wolfersreuther Str. 36 mindestens 14 Tage vor der Versammlung.
Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens1/4 der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen. Die Einladungsformalitäten für die ordentliche Mitgliederversammlung gelten entsprechend.
(3) Jedem Mitglied ab dem vollendeten 16. Lebensjahr steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
(4) Jedes Mitglied kann bis 10 Tage vor der Versammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen.
(5) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(6) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Entscheidungen über Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszweckes bedürfen einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt
(7) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
b) Wahl der zwei Kassenprüfer und Entgegennahme des Kassenberichtes
c) Beschlussfassung über Änderung der Satzung, über Vereinsauflösung
d) Beschlussfassung über die Beitragsordnung
e) Beschlussfassung über die Auflösung von Abteilungen
f) weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind.
(8) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist von den Mitgliedern des Vorstandes, welche die Sitzungsleitung und die Schriftführung übernehmen, zu unterzeichnen.
§ 11 Kassenprüfung
Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der Ausgaben. Eine Überprüfung hat einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.
§ 12 Abteilungen
(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten und Kulturaktivitäten können rechtlich unselbstständige Abteilungen (Sparten) gebildet werden. Den Abteilungen steht das Recht zu, in ihrem eigenen Bereich organisatorisch selbständig zu sein. Das Nähere regelt die Abteilungsordnung, die sich im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszweckes halten muss. Soweit in der Abteilungsordnung nichts anderes geregelt ist, gilt die Satzung des Hauptvereins für die Abteilungen entsprechend.
(2) Die Abteilungen dürfen kein eigenes Vermögen bilden.
§ 13 Auflösung des Vereines (1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.
(2) Das nach Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks verbleibende Vermögen fällt an die Stadt Waldershof mit der Maßgabe, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.
§ 14 Inkrafttreten
(1) Die Satzung wurde bei der Versammlung am 25.10.2014 in Waldershof beschlossen und tritt mit Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.